Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.200 CH-BS

§ 7 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Aufhebung bisherigen Rechts

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz betreffend den Krisenfonds vom 8. November 1951 wird aufgehoben.

← § 6b Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Zweck § 8 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →