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§ 6b Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012

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§ 6b Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012

1. Die Zuweisung von CHF 6'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012.

2. Die einmalige Entnahme von CHF 5'000'000 zur Zuweisung in den Standortförderungsfonds erfolgt im Jahr 2012.

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