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§ 6a Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2006

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§ 6a Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2006

1. Die Zuweisung von CHF 7'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2006.

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