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§ 6 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Übergangsbestimmungen

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§ 6 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Übergangsbestimmungen

1. Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des revidierten Gesetzes auf 40 Mio. Franken festgesetzt.

2. Die Zuweisung von 8 Mio. Franken erfolgt erstmals per Rechnung 2004.

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