835.200
CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Übergangsbestimmungen
§ 6 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Übergangsbestimmungen
1. Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des revidierten Gesetzes auf 40 Mio. Franken festgesetzt.
2. Die Zuweisung von 8 Mio. Franken erfolgt erstmals per Rechnung 2004.