Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.200 CH-BS

§ 5 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Ausführungsverordnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Ausführungsverordnung

1. Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Ausführungsverordnung.

← § 4 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Zweck § 6 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →