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835.200 CH-BS

§ 4 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Verwendung des Fonds

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§ 4 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Verwendung des Fonds

1. Die Mittel des Fonds werden im Sinne von § 1 verwendet, insbesondere für

a) Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung;

b) Beiträge an Beschäftigungsmassnahmen;

c) Hilfeleistungen an Arbeitslose in besonderer Bedarfslage;

d) Unterstützung an arbeitslos gewordene Selbständigerwerbende sowie Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen.

2. Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommission.

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