835.200
CH-BS
§ 4 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Verwendung des Fonds
§ 4 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Verwendung des Fonds
1. Die Mittel des Fonds werden im Sinne von § 1 verwendet, insbesondere für
a) Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung;
b) Beiträge an Beschäftigungsmassnahmen;
c) Hilfeleistungen an Arbeitslose in besonderer Bedarfslage;
d) Unterstützung an arbeitslos gewordene Selbständigerwerbende sowie Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen.
2. Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommission.