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835.200 CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Errichtung und Äufnung des Fonds

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§ 3 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Errichtung und Äufnung des Fonds

1. Der Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird geäufnet durch

a) jährliche ordentliche und allfällige ausserordentliche Zuweisungen aus allgemeinen Staatsmitteln;

b) * ...

c) allfällige besondere Zuwendungen.

2. Dem Fonds werden zulasten der allgemeinen Staatsmittel jährlich CHF 6'000'000 zugewiesen.

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