835.200
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Errichtung und Äufnung des Fonds
§ 3 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Errichtung und Äufnung des Fonds
1. Der Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird geäufnet durch
a) jährliche ordentliche und allfällige ausserordentliche Zuweisungen aus allgemeinen Staatsmitteln;
b) * ...
c) allfällige besondere Zuwendungen.
2. Dem Fonds werden zulasten der allgemeinen Staatsmittel jährlich CHF 6'000'000 zugewiesen.