835.200
CH-BS
§ 2 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
§ 2 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1. Der Einsatz von Mitteln aus dem Fonds ergänzt die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gemäss Bundesrecht.