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835.200 CH-BS

§ 1 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Zweck

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§ 1 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Zweck

1. Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Vermeidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.

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