835.200
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Zweck
§ 1 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Vermeidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.