Zweck
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Vermeidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.
1. Der Einsatz von Mitteln aus dem Fonds ergänzt die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gemäss Bundesrecht.
1. Der Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird geäufnet durch
a) jährliche ordentliche und allfällige ausserordentliche Zuweisungen aus allgemeinen Staatsmitteln;
b) * ...
c) allfällige besondere Zuwendungen.
2. Dem Fonds werden zulasten der allgemeinen Staatsmittel jährlich CHF 6'000'000 zugewiesen.
1. Die Mittel des Fonds werden im Sinne von § 1 verwendet, insbesondere für
a) Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung;
b) Beiträge an Beschäftigungsmassnahmen;
c) Hilfeleistungen an Arbeitslose in besonderer Bedarfslage;
d) Unterstützung an arbeitslos gewordene Selbständigerwerbende sowie Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen.
2. Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommission.
1. Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Ausführungsverordnung.
1. Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des revidierten Gesetzes auf 40 Mio. Franken festgesetzt.
2. Die Zuweisung von 8 Mio. Franken erfolgt erstmals per Rechnung 2004.
1. Die Zuweisung von CHF 7'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2006.
1. Die Zuweisung von CHF 6'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012.
2. Die einmalige Entnahme von CHF 5'000'000 zur Zuweisung in den Standortförderungsfonds erfolgt im Jahr 2012.
1. Das Gesetz betreffend den Krisenfonds vom 8. November 1951 wird aufgehoben.
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.