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CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt - Übertragung von Aufgaben an die LAM
§ 4 Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt · Übertragung von Aufgaben an die LAM
1. Der LAM werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen
a) Stellungnahme zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59c Abs. 3 AVIG und Sicherstellung für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
b) periodische Berichterstattung für die Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
c) periodische Rechnungslegung über die Verwaltungskosten zuhanden der Aufsichtskommission, nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
2. Der LAM werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.