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§ 3 Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt - Übertragung von Aufgaben an das RAV

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§ 3 Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt · Übertragung von Aufgaben an das RAV

1. Dem RAV werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen

a) Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG;

b) Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen, einschliesslich die damit in Zusammenhang stehende Erteilung von Weisungen sowie Entscheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG;

c) Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie die damit verbundenen Weisungen gemäss Art. 16 und 17 Abs. 3 AVIG;

d) Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG;

e) Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des RAV sowie einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber dem RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG;

f) Entscheide über die Gewährung und Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Art. 60 bis 64a AVIG und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen. Entscheide über die Gewährung von speziellen arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 65 ff. AVIG. Ausgenommen davon ist die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG).

2. Dem RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

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