§ 2 Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt - Organisation
§ 2 Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt · Organisation
1. Die Kantonale Amtsstelle gemäss Art. 85 AVIG übt die vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben aus, soweit sie nicht delegiert und durch andere Abteilungen des AWA wahrgenommen werden.
2. Der Kanton führt gemäss Art. 77 AVIG eine öffentliche Arbeitslosenkasse unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ist eine Abteilung des AWA. Das Organisationsreglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art. 79 AVIG wird vom Regierungsrat erlassen und von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung genehmigt.
3. Der Kanton richtet die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b AVIG ein. Das RAV ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb des RAV.
3bis. Der Kanton richtet eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) gemäss Art. 85c AVIG ein. Die LAM ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der LAM.
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