834.800
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CH-BS
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Verfügung von Massnahmen
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) · Verfügung von Massnahmen
1. Führen die Bemühungen gemäss den Art. 60-63 UVV nicht zu einem vorschriftsgemässen Zustand, so sind die erforderlichen Massnahmen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) anzuordnen.
2. Die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten ist als schriftliche Verfügung zu erlassen und mit einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3. Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die Verfügung an Ort und Stelle mündlich erlassen und eröffnet werden. Sie ist unmittelbar anschliessend schriftlich zu bestätigen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Eröffnung.