834.800
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CH-BS
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Beschlagnahme und Betriebsschliessung
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) · Beschlagnahme und Betriebsschliessung
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verhindert die Benützung gefährlicher Räume oder Einrichtungen gemäss Art. 86 Abs. 2 UVG und verfügt nötigenfalls die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen.
2. In besonders schweren Fällen kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Betrieb bis zur Behebung der sicherheitswidrigen Zustände sofort schliessen. Ein solcher Schliessungsentscheid ist innert drei Werktagen durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu bestätigen oder aufzuheben.