Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.800 UVGLAALAINF CH-BS

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Versicherungspflicht / Überwachung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) · Versicherungspflicht / Überwachung

1. Der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt werden folgende Aufgaben übertragen (Art. 80 UVG, Art. 107 UVV)

a) Orientierung der Arbeitgeber über die Versicherungspflicht;

b) Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht;

c) Meldung der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer gemäss UVG erfasst sind.

2. Die Ausgleichkasse des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, Aufgaben, die gemäss Abs. 1 ihr obliegen, für einzelne Branchen an Verbandsausgleichskassen zu übertragen, sofern diese mit der Übernahme der Aufgaben einverstanden sind.

3. Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt stellt dem Kanton jährlich Rechnung für die Kosten, die ihr in Erfüllung der ihr gemäss Abs. 1 übertragenen Aufgaben entstehen.

← § 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Allgemeine Oberaufsicht § 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →