834.800
UVGLAALAINF
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Versicherungspflicht / Überwachung
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) · Versicherungspflicht / Überwachung
1. Der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt werden folgende Aufgaben übertragen (Art. 80 UVG, Art. 107 UVV)
a) Orientierung der Arbeitgeber über die Versicherungspflicht;
b) Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht;
c) Meldung der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer gemäss UVG erfasst sind.
2. Die Ausgleichkasse des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, Aufgaben, die gemäss Abs. 1 ihr obliegen, für einzelne Branchen an Verbandsausgleichskassen zu übertragen, sofern diese mit der Übernahme der Aufgaben einverstanden sind.
3. Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt stellt dem Kanton jährlich Rechnung für die Kosten, die ihr in Erfüllung der ihr gemäss Abs. 1 übertragenen Aufgaben entstehen.