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834.410 KVOCVO CH-BS

§ 9 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Ausstand von Leistungserbringern

Tarifschutz
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§ 9 KVO · Ausstand von Leistungserbringern

1. Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, muss sie oder er dies schriftlich dem Gesundheitsdepartement melden. Dieses publiziert eine entsprechende Liste.

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