834.410
KVOCVO
CH-BS
§ 8f Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Kantonale Beiträge an die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen
Spitäler und andere Einrichtungen
§ 8f KVO · Kantonale Beiträge an die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen
1. Der Kanton kann Beiträge an die Kosten für ärztlich verordnete hauswirtschaftliche Leistungen entrichten. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach den für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltenden Prämienverbilligungsstufen.