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834.410 KVOCVO CH-BS

§ 8e Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Zuständigkeit für die Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG)

Spitäler und andere Einrichtungen
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§ 8e KVO · Zuständigkeit für die Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG)

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3. Die innerkantonale Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfinanzierung, der Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen, der Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege und der Akut- und Übergangspflege wird in einem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen geregelt.

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