834.410
KVOCVO
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Statistiken
Spitäler und andere Einrichtungen
§ 6 KVO · Statistiken
1. Das Gesundheitsdepartement koordiniert, in Abstimmung mit dem statistischen Amt, die Erstellung der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die nach Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen und Organisationen. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.