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834.410 KVOCVO CH-BS

§ 6 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Statistiken

Spitäler und andere Einrichtungen
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§ 6 KVO · Statistiken

1. Das Gesundheitsdepartement koordiniert, in Abstimmung mit dem statistischen Amt, die Erstellung der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die nach Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen und Organisationen. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.

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