Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.410 KVOCVO CH-BS

§ 4a Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Förderung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen

Spitäler und andere Einrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4a KVO · Förderung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen

1. Der Regierungsrat bezeichnet elektive Untersuchungen und Behandlungen, welche ambulant in der Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher durchgeführt werden können als stationär (Anhang 3).

2. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1 bei Patientinnen und Patienten nur, wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient

a) besonders schwer erkrankt ist;

b) an schweren Begleiterkrankungen leidet;

c) einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf;

d) unter besonderen sozialen Umständen lebt.

2bis. Besondere Umstände liegen aufgrund des Alters bei Patientinnen oder Patienten, die das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei folgenden Untersuchungen und Behandlungen vor

a) Katarakt;

b) Handchirurgie;

c) Fusschirurgie (exkl. Hallux valgus);

d) Osteosynthesematerialentfernungen (OSME);

e) Zirkumzision;

f) Extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (ESWL).

3. Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände zuhanden des Gesundheitsdepartements. Dieses kann Ausnahmen von der Dokumentationspflicht vorsehen.

4. Das Gesundheitsdepartement kann jederzeit Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen.

← § 4 KVO Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Zuständige Departemente § 5 KVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →