834.410
KVOCVO
CH-BS
§ 26 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Meldung an die Krankenversicherer / Information der versicherten Personen
Kantonale Beiträge an die Krankenversicherungsprämien - Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien
§ 26 KVO · Meldung an die Krankenversicherer / Information der versicherten Personen
1. Das Amt für Sozialbeiträge meldet den Krankenversicherern regelmässig, gemäss einheitlichem Datenaustausch nach Bundesrecht, welche ihrer Versicherten Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträge des Kantons Basel-Stadt haben, und informiert sie gleichzeitig über die Höhe desselben.
2. Im Anschluss orientieren die Krankenversicherer die bei ihnen versicherten anspruchsberechtigten Personen über den gemäss Abs. 1 gemeldeten Anspruch und reduzieren die Krankenversicherungsprämien entsprechend.
3. Das Amt für Sozialbeiträge meldet einem im Kanton Basel-Stadt tätigen Krankenversicherer auf Anfrage den gesamten Verfügungsbestand der bei diesem Krankenversicherer nach KVG versicherten Personen für den Abgleich der Datenbestände.