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834.410 KVOCVO CH-BS

§ 23 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Finanzierung durch Bund und Kanton

Kantonale Beiträge an die Krankenversicherungsprämien - Finanzierung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien / Subrogation
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§ 23 KVO · Finanzierung durch Bund und Kanton

1. Die aufgrund der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien anfallenden Kosten werden einerseits durch den Bund (Art. 66 KVG) und andererseits durch den Kanton getragen.

2. Es obliegt dem Amt für Sozialbeiträge, die Bundesgelder geltend zu machen.

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