834.410
KVOCVO
CH-BS
§ 20 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Rechtsmittel gegen Gebühr wegen Meldepflichtverletzung (§ 39 SoHaV)
Kantonale Beiträge an die Krankenversicherungsprämien - Anspruchsentstehung und -berechnung
§ 20 KVO · Rechtsmittel gegen Gebühr wegen Meldepflichtverletzung (§ 39 SoHaV)
1. Werden im Fall der Erhebung einer Gebühr wegen Meldepflichtverletzung sowohl die Gebühr als auch die Rückforderung bestritten, ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung bei der verfügenden Stelle Einsprache zu erheben.
2. Wird ausschliesslich die Gebühr beanstandet, ist innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung Rekurs beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt anzumelden. Die Rekursbegründung ist innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, nachzureichen. Sie muss die Anträge der rekurrierenden Person sowie eine Begründung mit Angabe der Beweismittel 2 enthalten.