834.410
KVOCVO
CH-BS
§ 12a Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Gebühr für die Prüfung von Befreiungsgesuchen von der Obligatorischen Krankenversicherung
Zusammenarbeit Krankenversicherer, Versicherungsobligatorium, Prämien- und Kostenausstände
§ 12a KVO · Gebühr für die Prüfung von Befreiungsgesuchen von der Obligatorischen Krankenversicherung
1. Das Amt für Sozialbeiträge erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 12 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung eine Gebühr von 75 Franken.
2. Die Prüfung der Gesuche erfolgt vorbehältlich der vorgängigen Entrichtung der Gebühr.