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834.410 KVOCVO CH-BS

§ 12a Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Gebühr für die Prüfung von Befreiungsgesuchen von der Obligatorischen Krankenversicherung

Zusammenarbeit Krankenversicherer, Versicherungsobligatorium, Prämien- und Kostenausstände
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§ 12a KVO · Gebühr für die Prüfung von Befreiungsgesuchen von der Obligatorischen Krankenversicherung

1. Das Amt für Sozialbeiträge erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 12 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung eine Gebühr von 75 Franken.

2. Die Prüfung der Gesuche erfolgt vorbehältlich der vorgängigen Entrichtung der Gebühr.

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