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834.410 KVOCVO CH-BS

§ 12 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Sicherstellung des Versicherungsobligatoriums gemäss KVG

Zusammenarbeit Krankenversicherer, Versicherungsobligatorium, Prämien- und Kostenausstände
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§ 12 KVO · Sicherstellung des Versicherungsobligatoriums gemäss KVG

1. Das Amt für Sozialbeiträge vollzieht das Versicherungsobligatorium gemäss KVG. Es

a) informiert über die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG,

b) überprüft regelmässig die Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss KVG,

c) entscheidet über Ausnahmen von der Versicherungspflicht und

d) weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht gemäss Art. 3 KVG nicht rechtzeitig nachkommen, einem zugelassenen Krankenversicherer zu. Eine entsprechende Zuweisung erfolgt proportional zum Marktanteil (Versichertenbestand), welchen im Kanton Basel-Stadt tätige Krankenversicherer gemäss Vorjahreszahlen ausweisen.

2. Das Amt für Sozialbeiträge stellt, zusammen mit dem Einwohneramt, dem Zivilstandsamt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sicher, dass die in Art. 3 und Art. 6a Abs. 1 KVG genannten Personen über die Versicherungspflicht informiert werden. Die genannten Behörden stellen ihm laufend die dazu erforderlichen Personendaten elektronisch zur Verfügung).

3. Zur Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss KVG aller Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge befugt, die erforderlichen Personendaten des Einwohneramtes elektronisch zu beziehen und mit den Versichertendaten der Krankenversicherer gemäss KVG abzugleichen.

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