§ 11a Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Revision der Abrechnungen der Krankenversicherer nach Art. 64a KVG
§ 11a KVO · Revision der Abrechnungen der Krankenversicherer nach Art. 64a KVG
1. Als Revisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG bestimmt der Kanton die Kontrollstelle der Krankenversicherer nach Art. 86 der Verordnung des Bundes über die Krankenversicherung (KVV).
2. Die Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestätigt dem Kanton in ihrem jährlichen Bericht nach Art. 64a Abs. 3 KVG,
a) dass der Versicherer über ein von der Revisionsstelle geprüftes betriebliches Inkassokonzept verfügt,
b) dass bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen die Mahn- und Betreibungsvorschriften des Bundesrechts eingehalten werden,
c) dass der Versicherer die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel aktiv bewirtschaftet oder bewirtschaften lässt.
3. Die Krankenversicherer haben dem Amt für Sozialbeiträge auf Verlangen uneingeschränkte Einsicht in die kasseninternen Betreibungs- und Inkassoregelungen zu gewähren und das Amt jährlich über die Erträge aus der Verlustscheinbewirtschaftung, deren Verhältnis zum Prämienvolumen des Versicherers im Kanton sowie über den Bruttoaufwand der Verlustscheinkosten (vor der Verrechnung mit den Erträgen) zu informieren.