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834.410 KVOCVO CH-BS

§ 11 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) - Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern

Zusammenarbeit Krankenversicherer, Versicherungsobligatorium, Prämien- und Kostenausstände
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§ 11 KVO · Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern

1. Bei der Durchführung der Krankenversicherung gemäss KVG koordiniert der Kanton seine Aufgaben mit den zugelassenen Krankenversicherern.

2. Er kann zu diesem Zweck eine vertragliche Vereinbarung mit den Krankenversicherern unter Berücksichtigung des massgeblichen Bundesrechts treffen.

3. ...

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