834.400
GKV
CH-BS
§ 63 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV)
Schlussbestimmungen - Rechtskraft und Wirksamkeit
§ 63 GKV
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten vorzulegen. Es wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar des auf die Abstimmung folgenden Jahres wirksam.