Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.400 GKV CH-BS

§ 63 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV)

Schlussbestimmungen - Rechtskraft und Wirksamkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 63 GKV

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten vorzulegen. Es wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar des auf die Abstimmung folgenden Jahres wirksam.

← § 62 GKV Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →