Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.400 GKV CH-BS

§ 61 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV)

Schlussbestimmungen - Änderung bisherigen Rechts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 61 GKV

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die nachfolgenden Erlasse geändert: [8]

← § 60 GKV Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) § 62 GKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →