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834.400 GKV CH-BS

§ 60 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Reserveäufnung

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 60 GKV · Reserveäufnung

1. Soweit die gemäss Übernahmebilanz der ÖKK Basel-Stadt bestehenden Reserven nicht ausreichen, stattet der Kanton die ÖKK mit den gemäss Eröffnungsbilanz notwendigen Mitteln für die Äufnung der ordentlichen und freiwilligen Reserven aus.

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