834.400
GKV
CH-BS
§ 60 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Reserveäufnung
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 60 GKV · Reserveäufnung
1. Soweit die gemäss Übernahmebilanz der ÖKK Basel-Stadt bestehenden Reserven nicht ausreichen, stattet der Kanton die ÖKK mit den gemäss Eröffnungsbilanz notwendigen Mitteln für die Äufnung der ordentlichen und freiwilligen Reserven aus.