834.400
GKV
CH-BS
§ 58 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Anpassung bestehender Kollektivverträge
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 58 GKV · Anpassung bestehender Kollektivverträge
1. Zur Erfüllung der kantonalen Staatsvertragsbedingungen gemäss § 16 Abs. 3 besteht für die Kassen eine dreijährige Übergangsfrist zur Anpassung der Prämienbedingungen in bestehenden Kollektivverträgen. Dabei darf nach zwei Jahren die Prämiendifferenz zur Minimalprämie gemäss § 16 Abs. 3 nicht mehr als 15% betragen.