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834.400 GKV CH-BS

§ 58 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Anpassung bestehender Kollektivverträge

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 58 GKV · Anpassung bestehender Kollektivverträge

1. Zur Erfüllung der kantonalen Staatsvertragsbedingungen gemäss § 16 Abs. 3 besteht für die Kassen eine dreijährige Übergangsfrist zur Anpassung der Prämienbedingungen in bestehenden Kollektivverträgen. Dabei darf nach zwei Jahren die Prämiendifferenz zur Minimalprämie gemäss § 16 Abs. 3 nicht mehr als 15% betragen.

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