Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.400 GKV CH-BS

§ 56 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV)

Schlussbestimmungen - Ausführungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 GKV

1. Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

← § 55 GKV Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) § 57 GKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →