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834.400 GKV CH-BS

§ 55 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Streitigkeiten aus Staatsbeitragsverhältnissen

Rechtspflege
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§ 55 GKV · Streitigkeiten aus Staatsbeitragsverhältnissen

1. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Staatsbeitragsverhältnissen, welche sich auf dieses Gesetz stützen, ist der Regierungsrat, bei Entscheiden des Regierungsrates das kantonale Verwaltungsgericht gemäss dem Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 22. April 1976 sowie dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 zuständig.

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