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834.400 GKV CH-BS

§ 54 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Kantonale Rechtsmittel

Rechtspflege
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§ 54 GKV · Kantonale Rechtsmittel

1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SVGG und des ATSG.

2. ...

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