834.400
GKV
CH-BS
§ 53 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Einsprache
Rechtspflege
§ 53 GKV · Einsprache
1. Gegen Verfügungen betreffend die Unterstellung unter die schweizerische Krankenpflegeversicherung gemäss § 4 dieses Gesetzes sowie betreffend die Ausrichtung oder Bemessung von Prämienbeiträgen gemäss §§ 17-22 dieses Gesetzes kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG) und des ATSG.