834.400
GKV
CH-BS
§ 5 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Zusammenarbeit mit den Versicherern
Versicherungsobligatorium
§ 5 GKV · Zusammenarbeit mit den Versicherern
1. Der Kanton regelt vertraglich die Zusammenarbeit mit den Versicherern in den Bereichen Obligatoriumskontrolle und Prämienbeiträge inkl. der Abgeltung des Mehraufwandes der Versicherer.
2. Der Kanton kann mit den Versicherern den Verzicht auf die Leistungssistierung gemäss Art. 9 KVV gegen Abgeltung der uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen vereinbaren.