Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.400 GKV CH-BS

§ 5 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Zusammenarbeit mit den Versicherern

Versicherungsobligatorium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GKV · Zusammenarbeit mit den Versicherern

1. Der Kanton regelt vertraglich die Zusammenarbeit mit den Versicherern in den Bereichen Obligatoriumskontrolle und Prämienbeiträge inkl. der Abgeltung des Mehraufwandes der Versicherer.

2. Der Kanton kann mit den Versicherern den Verzicht auf die Leistungssistierung gemäss Art. 9 KVV gegen Abgeltung der uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen vereinbaren.

← § 4 GKV Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) § 17 GKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →