834.400
GKV
CH-BS
§ 4 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Prüfung der Versicherungspflicht und Zuweisung von Amtes wegen
Versicherungsobligatorium - Versicherungspflicht[[1]](#titletitle_text_fn_65553_2_1_c)
§ 4 GKV · Prüfung der Versicherungspflicht und Zuweisung von Amtes wegen
1. Der Kanton überprüft die Erfüllung der Versicherungspflicht. Auf Verlangen haben die Versicherten eine Kopie ihres Versicherungsausweises vorzulegen. Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, werden einem Versicherer zugewiesen. Die Zuweisung hat alle Versicherer gleichmässig zu berücksichtigen.
2. Der Regierungsrat bestimmt das hierfür zuständige Amt, welches auch über die Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Massgabe des Bundesrechts entscheidet.