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834.400 GKV CH-BS

§ 22 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Ende des Anspruches

Einkommensabhängige Prämienbeiträge
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§ 22 GKV · Ende des Anspruches

1. Der Anspruch auf Prämienbeiträge erlischt bei Wegfall der persönlichen und finanziellen Voraussetzungen.

2. Ferner erlischt der Anspruch bei Wegzug ins Ausland. Bei Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, erlischt der Anspruch bei Wegfall der in Art. 65a KVG genannten Voraussetzungen.

3. Bei Wegzug in einen anderen Kanton erlischt der Anspruch am Ende des Jahres, in welchem der Wegzug erfolgte.

4. Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Sistierung des Anspruchs oder dessen Erlöschen erlassen, wenn die Versicherten der Aufforderung zur Überprüfung ihres Anspruches nicht Folge leisten.

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