834.400
GKV
CH-BS
§ 21 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Beginn des Anspruches
Einkommensabhängige Prämienbeiträge
§ 21 GKV · Beginn des Anspruches
1. Der Anspruch auf Prämienbeiträge entsteht ab Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats.
2. Der Regierungsrat regelt den Beginn der Anspruchsberechtigung bei unterjährigem Zuzug in den Kanton unter Vorbehalt der zwingenden Zuständigkeitsregeln des Bundesrechts.