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834.400 GKV CH-BS

§ 20 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) - Beitragsanspruch

Einkommensabhängige Prämienbeiträge
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§ 20 GKV · Beitragsanspruch

1. Der Anspruch auf Prämienbeiträge muss von den Versicherten bei der zuständigen Stelle geltend gemacht und mit den erforderlichen schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden.

2. Die Meldepflicht der Beitragsberechtigten bei veränderten Verhältnissen richtet sich nach § 16 des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen).

3. Die zuständige Stelle überprüft die Anspruchsberechtigung regelmässig.

4. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beiträge und der Erlass richtet sich nach § 17 des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen).

5. ...

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