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834.400 GKV CH-BS

§ 1 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV)

Zweck
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§ 1 GKV

1. Um der Bevölkerung des Kantons eine dauerhafte, finanziell tragbare Krankenversicherung zu gewährleisten, regelt der Kanton die soziale Krankenversicherung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) abschliessend geregelt.

2. Der Kanton sorgt für die Einhaltung der allgemeinen Versicherungspflicht gemäss den Bestimmungen des KVG.

3. Der Kanton setzt sich für die Erhaltung und Verbesserung der Sozialen Krankenversicherung ein. Im Interesse des haushälterischen Umganges mit öffentlichen Mitteln wird eine bestmögliche Koordination der Planung im Gesundheitswesen mit der finanziellen Unterstützung der Krankenkassen angestrebt.

4. ...

Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) § 2 GKV →

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