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833.110 CH-BS

§ 7 Ordnung über die berufliche Vorsorge - Urkundenänderungen

Aufgaben des obersten Organs
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§ 7 Ordnung über die berufliche Vorsorge · Urkundenänderungen

1. Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.

2. Das Gesuch umfasst

a) die geltende Urkunde

b) die Begründung der Änderung

c) den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung betreffend die Änderung

d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.

3. Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a bis lit. c sind der BSABB umgehend einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.

4. Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.

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