§ 3 Ordnung über die berufliche Vorsorge - Aufgaben der BSABB
§ 3 Ordnung über die berufliche Vorsorge · Aufgaben der BSABB
1. Die BSABB wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben (BVG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie ZGB). Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, die Berichte der Revisionsstelle und die Berichte der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge. Sie prüft insbesondere
a) die Organisation der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 BVG und Art. 89a Abs. 6 ZGB)
b) die zweckgemässe Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
c) die Anlage des Vorsorgevermögens (Art. 71 BVG und dessen Ausführungsbestimmungen)
d) die Übereinstimmungen von Reglementen und anderen Erlassen der Vorsorgeeinrichtung mit der Urkunde und dem Gesetz.
2. Die BSABB führt auch die Register über die berufliche Vorsorge, sowie die übrigen vom Bundesrecht vorgesehenen Verzeichnisse.
3. Die BSABB genehmigt Urkundenänderungen bei beaufsichtigten Einrichtungen. Bei den Vorsorgegenossenschaften und den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts prüft sie Statutenänderungen auf deren Rechtskonformität hin.
4. Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion sowie von damit zusammenhängenden Vermögensübertragungen und -aufteilungen von beaufsichtigten Einrichtungen bedürfen vor deren Vollzug der Genehmigung durch die BSABB.
5. Die BSABB hebt beaufsichtigte Einrichtungen auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können.