833.100
CH-BS
§ 9 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Aufgaben
Organisation und Zuständigkeiten
§ 9 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Aufgaben
1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter
a) erstellt das Budget und den Finanzplan;
b) überwacht die Einhaltung des Leistungsauftrages und des jährlichen Budgets;
c) ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und Berichtswesen) besorgt;
d) schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig;
e) legt dem Verwaltungsrat periodisch Rechenschaft ab;
f) bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrates vor.
2. Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren.