Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.100 CH-BS

§ 8 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Geschäftsleitung

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 8 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Geschäftsleitung

1. Eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter führt die BSABB in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.

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