833.100
CH-BS
§ 8 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Geschäftsleitung
Organisation und Zuständigkeiten
§ 8 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Geschäftsleitung
1. Eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter führt die BSABB in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.