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§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Aufgaben

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 6 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat

a) hat die strategische Leitung und führt die Aufsicht über die BSABB;

b) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das jährliche Budget und den Finanzplan;

c) verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages und erstattet zuhanden der Regierungen der Vertragskantone jährlich Bericht über dessen Ausführung sowie über den Bericht der Revisionsstelle;

d) wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der BSABB und stellt sie oder ihn an;

e) wählt alternierend die Finanzkontrolle eines Vertragskantons als Revisionsstelle;

f) erlässt eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat;

g) genehmigt das Geschäftsreglement der BSABB;

h) erlässt gemäss Art. 12 dieses Vertrages Personalvorschriften;

i) entscheidet unter Vorbehalt von Art. 11 BVG über die Ausgestaltung der Pensionskassenregelung für das Personal der BSABB;

j) legt die Gebührenordnung fest;

k) erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;

l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der BSABB im Bereich der klassischen Stiftungen.

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