§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Aufgaben
§ 6 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat
a) hat die strategische Leitung und führt die Aufsicht über die BSABB;
b) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das jährliche Budget und den Finanzplan;
c) verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages und erstattet zuhanden der Regierungen der Vertragskantone jährlich Bericht über dessen Ausführung sowie über den Bericht der Revisionsstelle;
d) wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der BSABB und stellt sie oder ihn an;
e) wählt alternierend die Finanzkontrolle eines Vertragskantons als Revisionsstelle;
f) erlässt eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat;
g) genehmigt das Geschäftsreglement der BSABB;
h) erlässt gemäss Art. 12 dieses Vertrages Personalvorschriften;
i) entscheidet unter Vorbehalt von Art. 11 BVG über die Ausgestaltung der Pensionskassenregelung für das Personal der BSABB;
j) legt die Gebührenordnung fest;
k) erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;
l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der BSABB im Bereich der klassischen Stiftungen.