833.100
CH-BS
§ 35 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Beitritt weiterer Kantone
Schlussbestimmungen
§ 35 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Beitritt weiterer Kantone
1. Weitere Kantone können diesem Vertrag beitreten. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, entsprechende Beitrittsvereinbarungen abzuschliessen und die Einzelheiten der Beitrittsregelungen im Sinne dieses Vertrages zu regeln.