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§ 35 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Beitritt weiterer Kantone

Schlussbestimmungen
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§ 35 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Beitritt weiterer Kantone

1. Weitere Kantone können diesem Vertrag beitreten. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, entsprechende Beitrittsvereinbarungen abzuschliessen und die Einzelheiten der Beitrittsregelungen im Sinne dieses Vertrages zu regeln.

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