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§ 34 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Auflösung

Schlussbestimmungen
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§ 34 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Auflösung

1. Der Beschluss über die Auflösung dieses Vertrages bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Vertragskantone. Vorbehalten bleibt § 32 Abs. 3.

2. Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.

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