833.100
CH-BS
§ 34 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Auflösung
Schlussbestimmungen
§ 34 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Auflösung
1. Der Beschluss über die Auflösung dieses Vertrages bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Vertragskantone. Vorbehalten bleibt § 32 Abs. 3.
2. Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.