Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.100 CH-BS

§ 33 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Austritt

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Austritt

1. Tritt ein Kanton aus dem Vertrag aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der BSABB. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich aufgrund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht rückvergütete Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Verwaltungsrat.

← § 32 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Name, Rechtsform und Sitz § 34 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →